+1

Bearbeitungsfrist auf 4 Wochen beschränken


Bearbeitungsfrist von zwei Monaten auf vier Wochen verkürzt. Zusätzlich sollen Anträge möglichste sofort behandelt werden.


Diskussionen

Bisher wurden keine Argumente hinzugefügt.

Versionen


  • 1 InformationsfreiheitsS – IFS
    2 ======================
    3
    4 Die Stadt Fürth erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der
    5 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der
    6 Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt
    7 geändert durch § 10 des Gesetzes vom 24.7.2012 (GVBl. S.
    8 366), folgende Satzung:
    9
    10 Inhaltsübersicht:
    11 ------------------------
    12 § 1 Anwendungsbereich
    13 § 2 Begriffsbestimmungen
    14 § 3 Antragstellung
    15 § 4 Entscheidung über den Antrag
    16 § 5 Bearbeitungsfrist
    17 § 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs
    18 § 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
    19 § 8 Kosten
    20 § 9 Inkrafttreten
    21
    22 § 1 Anwendungsbereich
    23 ------------------------
    24
    25 1. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt hat
    26 Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung
    27 einschließlich der Eigenbetriebe vorhandenen amtlichen
    28 Informationen nach Maßgabe dieser Satzung.
    29
    30 2. Von der Satzung betroffen sind ausschließlich
    31 Informationen in Angelegenheiten des eigenen
    32 Wirkungskreises.
    33
    34 § 2 Begriffsbestimmungen
    35 ------------------------
    36
    37 Im Sinne dieser Satzung sind
    38
    39 1. amtliche Informationen: alle amtlichen Zwecken dienenden
    40 Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.
    41 Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs
    42 werden sollen, gehören nicht dazu;
    43
    44 2. Dritte: alle, über die personenbezogene Daten oder
    45 sonstige Informationen vorliegen.
    46
    47 § 3 Antragstellung
    48 ------------------------
    49
    50 1. Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der
    51 Antrag kann schriftlich oder in elektronischer Form
    52 gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses
    53 oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.
    54
    55 2. Der Antrag soll beim Bürgermeister- und Presseamt der
    56 Stadt gestellt werden, das den Antrag an die zuständige
    57 Stelle weiterleitet. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
    58
    59 3. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen
    60 Informationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu
    61 unbestimmt, so ist dies der antragstellenden Person
    62 mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Präzisierung des
    63 Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der
    64 Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der
    65 Frist gemäß § 5 erneut. Sofern der antragstellenden Person
    66 Angaben zur Umschreibung der begehrten Information fehlen,
    67 hat die Stadt diese entsprechend zu beraten.
    68
    69 § 4 Entscheidung über den Antrag
    70 ------------------------
    71
    72 1. Die Stadt kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren
    73 oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung
    74 stellen. Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte
    75 Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus
    76 wichtigem Grund auf andere Art gewährt wer-den. Als
    77 wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer
    78 Verwaltungsaufwand.
    79
    80 2. Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten
    81 anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der
    82 eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die
    83 Stadt auf diese Tatsache hin und nennt die für die
    84 Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zu-ständige
    85 Stelle.
    86
    87 3. Die Stadt stellt während der Öffnungszeiten ausreichende
    88 zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den
    89 Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von
    90 Notizen ist gestattet.
    91
    92 4. Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der
    93 Informationsträger, die die begehrten Informationen
    94 enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.
    95
    96 5. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die
    97 antragstellende Person bereits über die begehrten
    98 Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise
    99 aus allgemein zugäng-lichen Quellen beschaffen kann.
    100
    101 6. Wenn für eine Amtshandlung nach dieser Satzung Kosten
    102 entstehen, weist die Stadt die antragstellende Person
    103 rechtzeitig auf die Höhe der Kosten hin.
    104
    105 § 5 Bearbeitungsfrist
    106 ------------------------
    107
    108 1. Die Stadt macht die begehrten Informationen
    109 unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Wochen nach
    110 Eingang des Antrags (§ 3) zugänglich.
    111
    112 2. Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des
    113 begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in
    114 Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu
    115 begründen.
    116
    117 3. Die Frist des Abs. 1 kann um 4 Wochen verlängert werden,
    118 wenn a) die Komplexität der begehrten Informationen b) der
    119 Aufwand zur Trennung von zugänglichen und nicht
    120 zugänglichen Informationen (§ 6 Abs. 3 und 4) dies
    121 rechtfertigt. Die antragstellende Person ist über die
    122 Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu
    123 informieren.
    124
    125 § 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs
    126 ------------------------
    127
    128 1. Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der
    129 Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit
    130 oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
    131
    132 2. Der Anspruch besteht insbesondere nicht, wenn
    133
    134 2.1. die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim
    135 zu halten sind;
    136
    137 2.2. es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter,
    138 insbesondere nach den jeweils gültigen
    139 datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene
    140 Daten handelt;
    141
    142 2.3. es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt;
    143
    144 2.4. es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende und
    145 stadtinterne Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher
    146 Beratungen und Ähnliches handelt;
    147
    148 2.5. die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder
    149 behördliche Verfahrensabläufe und
    150 Entscheidungsbildungsprozesse gefährden könnte;
    151
    152 2.6. die Preisgabe der Informationen die Durchführung
    153 strafrechtlcher, ordnungswidrigkeiten rechtlicher oder
    154 disziplinarrechtlicher Ermittlungen gefährden könnte;
    155
    156 2.7. wenn in der Angelegenheit, auf die sich die
    157 Information bezieht, ein Rechtsbehelfsverfahren oder ein
    158 Rechtsstreit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
    159 bevorsteht oder anhängig ist;
    160
    161 2.8. der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
    162
    163 3. Soweit und solange Informationen auf Grund der
    164 vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden
    165 dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen
    166 Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht
    167 möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über
    168 die nicht nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossenen
    169 Informationen. In diesem Fall werden die nicht zugänglichen
    170 Informationen ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
    171
    172 4. Absatz 3 gilt entsprechend, wenn Informationen aus dem
    173 eigenen Wirkungskreis mit an-deren Informationen in einem
    174 Vorgang vermischt sind.
    175
    176 § 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
    177 ------------------------
    178
    179 Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu
    180 Informationen regeln oder ihre Grundlage in besonderen
    181 Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
    182
    183 § 8 Kosten
    184 ------------------------
    185
    186 Für Amtshandlungen auf Grund dieser Satzung werden Kosten
    187 (Gebühren und Auslagen) nach der Satzung über die Erhebung
    188 von Kosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungs-kreis der
    189 Stadt Fürth (KostenS – KS) in der jeweils geltenden Fassung
    190 erhoben. Soweit In-formationen auf Grund Gesetz, Satzung
    191 oder Vertrag gegen Entgelt überlassen werden, sind die dort
    192 geregelten Entgelte maßgebend; über diese Tatsache ist die
    193 antragstellende Person rechtzeitig zu informieren.
    194
    195 § 9 Inkrafttreten
    196 ------------------------
    197
    198 Diese Satzung tritt am 01.11.2012 in Kraft.

  1. Sie können einen Vorschlag unterstützen oder ablehnen.

  2. Und ihn in Ihre Beobachtungsliste aufnehmen.

  3. Informationen über den Vorschlag einsehen...

  4. ...Schlagworte für diesen Vorschlag hinzufügen...

  5. ...oder den Vorschlag mit anderen per Facebook, Google+ oder Twitter teilen.

  6. Kommentare können Sie nicht nur bewerten...

  7. ...sondern auch dazu verfasste Antworten einsehen...

  8. ...selbst eine Antwort zu einem Argument schreiben...

  9. ... und neue Argumente einbringen.

  10. Oder aktiv den Vorschlag mitgestalten und Alternativen einbringen.