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Schutz geistigen Eigentums


Entfernen §6 Punk 2.8. Das geistige Eigentum darf der Informationsfreiheit nicht entgegenstehen. Kauft die Verwaltung externe Daten ein, muss Sie darauf achten, dass die Lizenzbestimmungen eine freie Weitergabe dieser Daten im Rahmen der Informationsfreiheit ermöglichen.


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  • 1 InformationsfreiheitsS – IFS
    2 ======================
    3
    4 Die Stadt Fürth erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der
    5 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der
    6 Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt
    7 geändert durch § 10 des Gesetzes vom 24.7.2012 (GVBl. S.
    8 366), folgende Satzung:
    9
    10 Inhaltsübersicht:
    11 ------------------------
    12 § 1 Anwendungsbereich
    13 § 2 Begriffsbestimmungen
    14 § 3 Antragstellung
    15 § 4 Entscheidung über den Antrag
    16 § 5 Bearbeitungsfrist
    17 § 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs
    18 § 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
    19 § 8 Kosten
    20 § 9 Inkrafttreten
    21
    22 § 1 Anwendungsbereich
    23 ------------------------
    24
    25 1. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt hat
    26 Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung
    27 einschließlich der Eigenbetriebe vorhandenen amtlichen
    28 Informationen nach Maßgabe dieser Satzung.
    29
    30 2. Von der Satzung betroffen sind ausschließlich
    31 Informationen in Angelegenheiten des eigenen
    32 Wirkungskreises.
    33
    34 § 2 Begriffsbestimmungen
    35 ------------------------
    36
    37 Im Sinne dieser Satzung sind
    38
    39 1. amtliche Informationen: alle amtlichen Zwecken dienenden
    40 Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.
    41 Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs
    42 werden sollen, gehören nicht dazu;
    43
    44 2. Dritte: alle, über die personenbezogene Daten oder
    45 sonstige Informationen vorliegen.
    46
    47 § 3 Antragstellung
    48 ------------------------
    49
    50 1. Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der
    51 Antrag kann schriftlich oder in elektronischer Form
    52 gestellt werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses
    53 oder einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.
    54
    55 2. Der Antrag soll beim Bürgermeister- und Presseamt der
    56 Stadt gestellt werden, das den Antrag an die zuständige
    57 Stelle weiterleitet. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
    58
    59 3. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen
    60 Informationen der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu
    61 unbestimmt, so ist dies der antragstellenden Person
    62 mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Präzisierung des
    63 Antrags zu geben. Kommt die antragstellende Person der
    64 Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der
    65 Frist gemäß § 5 erneut. Sofern der antragstellenden Person
    66 Angaben zur Umschreibung der begehrten Information fehlen,
    67 hat die Stadt diese entsprechend zu beraten.
    68
    69 § 4 Entscheidung über den Antrag
    70 ------------------------
    71
    72 1. Die Stadt kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren
    73 oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung
    74 stellen. Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte
    75 Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus
    76 wichtigem Grund auf andere Art gewährt wer-den. Als
    77 wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer
    78 Verwaltungsaufwand.
    79
    80 2. Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten
    81 anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der
    82 eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die
    83 Stadt auf diese Tatsache hin und nennt die für die
    84 Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zu-ständige
    85 Stelle.
    86
    87 3. Die Stadt stellt während der Öffnungszeiten ausreichende
    88 zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den
    89 Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von
    90 Notizen ist gestattet.
    91
    92 4. Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der
    93 Informationsträger, die die begehrten Informationen
    94 enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.
    95
    96 5. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die
    97 antragstellende Person bereits über die begehrten
    98 Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise
    99 aus allgemein zugäng-lichen Quellen beschaffen kann.
    100
    101 6. Wenn für eine Amtshandlung nach dieser Satzung Kosten
    102 entstehen, weist die Stadt die antragstellende Person
    103 rechtzeitig auf die Höhe der Kosten hin.
    104
    105 § 5 Bearbeitungsfrist
    106 ------------------------
    107
    108 1. Die Stadt macht die Informationen innerhalb von zwei
    109 Monaten nach Eingang des An-trags (§ 3) zugänglich.
    110
    111 2. Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des
    112 begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in
    113 Abs. 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu
    114 begründen.
    115
    116 3. Die Frist des Abs. 1 kann um zwei Monate verlängert
    117 werden, wenn a) die Komplexität der begehrten Informationen
    118 b) der Aufwand zur Trennung von zugänglichen und nicht
    119 zugänglichen Informationen (§ 6 Abs. 3 und 4) dies
    120 rechtfertigt. Die antragstellende Person ist über die
    121 Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu
    122 informieren.
    123
    124 § 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs
    125 ------------------------
    126
    127 1. Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der
    128 Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit
    129 oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
    130
    131 2. Der Anspruch besteht insbesondere nicht, wenn
    132
    133 2.1. die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim
    134 zu halten sind;
    135
    136 2.2. es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter,
    137 insbesondere nach den jeweils gültigen
    138 datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene
    139 Daten handelt;
    140
    141 2.3. es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt;
    142
    143 2.4. es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende und
    144 stadtinterne Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher
    145 Beratungen und Ähnliches handelt;
    146
    147 2.5. die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder
    148 behördliche Verfahrensabläufe und
    149 Entscheidungsbildungsprozesse gefährden könnte;
    150
    151 2.6. die Preisgabe der Informationen die Durchführung
    152 strafrechtlcher, ordnungswidrigkeiten rechtlicher oder
    153 disziplinarrechtlicher Ermittlungen gefährden könnte;
    154
    155 2.7. wenn in der Angelegenheit, auf die sich die
    156 Information bezieht, ein Rechtsbehelfsverfahren oder ein
    157 Rechtsstreit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
    158 bevorsteht oder anhängig ist;
    159
    160 2.8. der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
    161
    162 3. Soweit und solange Informationen auf Grund der
    163 vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden
    164 dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen
    165 Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht
    166 möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über
    167 die nicht nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossenen
    168 Informationen. In diesem Fall werden die nicht zugänglichen
    169 Informationen ausgesondert oder unkenntlich gemacht.
    170
    171 4. Absatz 3 gilt entsprechend, wenn Informationen aus dem
    172 eigenen Wirkungskreis mit an-deren Informationen in einem
    173 Vorgang vermischt sind.
    174
    175 § 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
    176 ------------------------
    177
    178 Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu
    179 Informationen regeln oder ihre Grundlage in besonderen
    180 Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
    181
    182 § 8 Kosten
    183 ------------------------
    184
    185 Für Amtshandlungen auf Grund dieser Satzung werden Kosten
    186 (Gebühren und Auslagen) nach der Satzung über die Erhebung
    187 von Kosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungs-kreis der
    188 Stadt Fürth (KostenS – KS) in der jeweils geltenden Fassung
    189 erhoben. Soweit In-formationen auf Grund Gesetz, Satzung
    190 oder Vertrag gegen Entgelt überlassen werden, sind die dort
    191 geregelten Entgelte maßgebend; über diese Tatsache ist die
    192 antragstellende Person rechtzeitig zu informieren.
    193
    194 § 9 Inkrafttreten
    195 ------------------------
    196
    197 Diese Satzung tritt am 01.11.2012 in Kraft.

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