Beschluss: Informationsfreiheitssatzung

Originalversion

1 InformationsfreiheitsS – IFS
2 ======================
3
4 Die Stadt Fürth erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der
5 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der
6 Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt
7 geändert durch § 10 des Gesetzes vom 24.7.2012 (GVBl. S.
8 366), folgende Satzung:
9
10 Inhaltsübersicht:
11 ------------------------
12 § 1 Anwendungsbereich
13 § 2 Begriffsbestimmungen
14 § 3 Antragstellung
15 § 4 Entscheidung über den Antrag
16 § 5 Bearbeitungsfrist
17 § 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs
18 § 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
19 § 8 Kosten
20 § 9 Inkrafttreten
21
22 § 1 Anwendungsbereich
23 ------------------------
24
25 1. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt hat
26 Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung
27 einschließlich der Eigenbetriebe vorhandenen amtlichen
28 Informationen nach Maßgabe dieser Satzung.
29
30 2. Von der Satzung betroffen sind ausschließlich
31 Informationen in Angelegenheiten des eigenen
32 Wirkungskreises.
33
34 § 2 Begriffsbestimmungen
35 ------------------------
36
37 Im Sinne dieser Satzung sind
38
39 1. amtliche Informationen: alle amtlichen Zwecken dienenden
40 Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.
41 Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs
42 werden sollen, gehören nicht dazu;
43
44 2. Dritte: alle, über die personenbezogene Daten oder
45 sonstige Informationen vorliegen.
46
47 § 3 Antragstellung
48 ------------------------
49
50 1. Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der
51 Antrag kann schriftlich oder in elektronischer Form gestellt
52 werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder
53 einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.
54
55 2. Der Antrag soll beim Bürgermeister- und Presseamt der
56 Stadt gestellt werden, das den Antrag an die zuständige
57 Stelle weiterleitet. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
58
59 3. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen
60 der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so
61 ist dies der antragstellenden Person mitzuteilen und ihr
62 Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die
63 antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung
64 nach, beginnt der Lauf der Frist gemäß § 5 erneut. Sofern
65 der antragstellenden Person Angaben zur Umschreibung der
66 begehrten Information fehlen, hat die Stadt diese
67 entsprechend zu beraten.
68
69 § 4 Entscheidung über den Antrag
70 ------------------------
71
72 1. Die Stadt kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren
73 oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.
74 Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des
75 Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund
76 auf andere Art gewährt wer-den. Als wichtiger Grund gilt
77 insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
78
79 2. Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten
80 anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der
81 eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die
82 Stadt auf diese Tatsache hin und nennt die für die
83 Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zu-ständige
84 Stelle.
85
86 3. Die Stadt stellt während der Öffnungszeiten ausreichende
87 zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den
88 Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von
89 Notizen ist gestattet.
90
91 4. Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der
92 Informationsträger, die die begehrten Informationen
93 enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.
94
95 5. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die
96 antragstellende Person bereits über die begehrten
97 Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise
98 aus allgemein zugäng-lichen Quellen beschaffen kann.
99
100 6. Wenn für eine Amtshandlung nach dieser Satzung Kosten
101 entstehen, weist die Stadt die antragstellende Person
102 rechtzeitig auf die Höhe der Kosten hin.
103
104 § 5 Bearbeitungsfrist
105 ------------------------
106
107 1. Die Stadt macht die Informationen innerhalb von zwei
108 Monaten nach Eingang des An-trags (§ 3) zugänglich.
109
110 2. Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des
111 begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs.
112 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu
113 begründen.
114
115 3. Die Frist des Abs. 1 kann um zwei Monate verlängert
116 werden, wenn a) die Komplexität der begehrten Informationen
117 b) der Aufwand zur Trennung von zugänglichen und nicht
118 zugänglichen Informationen (§ 6 Abs. 3 und 4) dies
119 rechtfertigt. Die antragstellende Person ist über die
120 Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu
121 informieren.
122
123 § 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs
124 ------------------------
125
126 1. Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der
127 Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit
128 oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
129
130 2. Der Anspruch besteht insbesondere nicht, wenn
131
132 2.1. die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu
133 halten sind;
134
135 2.2. es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter,
136 insbesondere nach den jeweils gültigen
137 datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene
138 Daten handelt;
139
140 2.3. es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt;
141
142 2.4. es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende und
143 stadtinterne Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher
144 Beratungen und Ähnliches handelt;
145
146 2.5. die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder
147 behördliche Verfahrensabläufe und
148 Entscheidungsbildungsprozesse gefährden könnte;
149
150 2.6. die Preisgabe der Informationen die Durchführung
151 strafrechtlcher, ordnungswidrigkeiten rechtlicher oder
152 disziplinarrechtlicher Ermittlungen gefährden könnte;
153
154 2.7. wenn in der Angelegenheit, auf die sich die Information
155 bezieht, ein Rechtsbehelfsverfahren oder ein Rechtsstreit
156 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht oder
157 anhängig ist;
158
159 2.8. der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
160
161 3. Soweit und solange Informationen auf Grund der
162 vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden dürfen,
163 besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen.
164 Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist,
165 besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach
166 Abs. 1 oder 2 ausgeschlossenen Informationen. In diesem Fall
167 werden die nicht zugänglichen Informationen ausgesondert
168 oder unkenntlich gemacht.
169
170 4. Absatz 3 gilt entsprechend, wenn Informationen aus dem
171 eigenen Wirkungskreis mit an-deren Informationen in einem
172 Vorgang vermischt sind.
173
174 § 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
175 ------------------------
176
177 Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu
178 Informationen regeln oder ihre Grundlage in besonderen
179 Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
180
181 § 8 Kosten
182 ------------------------
183
184 Für Amtshandlungen auf Grund dieser Satzung werden Kosten
185 (Gebühren und Auslagen) nach der Satzung über die Erhebung
186 von Kosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungs-kreis der
187 Stadt Fürth (KostenS – KS) in der jeweils geltenden Fassung
188 erhoben. Soweit In-formationen auf Grund Gesetz, Satzung
189 oder Vertrag gegen Entgelt überlassen werden, sind die dort
190 geregelten Entgelte maßgebend; über diese Tatsache ist die
191 antragstellende Person rechtzeitig zu informieren.
192
193 § 9 Inkrafttreten
194 ------------------------
195
196 Diese Satzung tritt am 01.11.2012 in Kraft.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 InformationsfreiheitsS – IFS
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4 Die Stadt Fürth erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1 der
5 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der
6 Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt
7 geändert durch § 10 des Gesetzes vom 24.7.2012 (GVBl. S.
8 366), folgende Satzung:
9
10 Inhaltsübersicht:
11 ------------------------
12 § 1 Anwendungsbereich
13 § 2 Begriffsbestimmungen
14 § 3 Antragstellung
15 § 4 Entscheidung über den Antrag
16 § 5 Bearbeitungsfrist
17 § 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs
18 § 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
19 § 8 Kosten
20 § 9 Inkrafttreten
21
22 § 1 Anwendungsbereich
23 ------------------------
24
25 1. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Stadt hat
26 Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung
27 einschließlich der Eigenbetriebe vorhandenen amtlichen
28 Informationen nach Maßgabe dieser Satzung.
29
30 2. Von der Satzung betroffen sind ausschließlich
31 Informationen in Angelegenheiten des eigenen
32 Wirkungskreises.
33
34 § 2 Begriffsbestimmungen
35 ------------------------
36
37 Im Sinne dieser Satzung sind
38
39 1. amtliche Informationen: alle amtlichen Zwecken dienenden
40 Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.
41 Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs
42 werden sollen, gehören nicht dazu;
43
44 2. Dritte: alle, über die personenbezogene Daten oder
45 sonstige Informationen vorliegen.
46
47 § 3 Antragstellung
48 ------------------------
49
50 1. Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der
51 Antrag kann schriftlich oder in elektronischer Form gestellt
52 werden. Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder
53 einer Begründung des Antrags bedarf es nicht.
54
55 2. Der Antrag soll beim Bürgermeister- und Presseamt der
56 Stadt gestellt werden, das den Antrag an die zuständige
57 Stelle weiterleitet. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
58
59 3. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen
60 der Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so
61 ist dies der antragstellenden Person mitzuteilen und ihr
62 Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die
63 antragstellende Person der Aufforderung zur Präzisierung
64 nach, beginnt der Lauf der Frist gemäß § 5 erneut. Sofern
65 der antragstellenden Person Angaben zur Umschreibung der
66 begehrten Information fehlen, hat die Stadt diese
67 entsprechend zu beraten.
68
69 § 4 Entscheidung über den Antrag
70 ------------------------
71
72 1. Die Stadt kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren
73 oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen.
74 Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des
75 Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund
76 auf andere Art gewährt wer-den. Als wichtiger Grund gilt
77 insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
78
79 2. Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten
80 anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der
81 eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die
82 Stadt auf diese Tatsache hin und nennt die für die
83 Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zu-ständige
84 Stelle.
85
86 3. Die Stadt stellt während der Öffnungszeiten ausreichende
87 zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den
88 Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von
89 Notizen ist gestattet.
90
91 4. Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der
92 Informationsträger, die die begehrten Informationen
93 enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.
94
95 5. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die
96 antragstellende Person bereits über die begehrten
97 Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise
98 aus allgemein zugäng-lichen Quellen beschaffen kann.
99
100 6. Wenn für eine Amtshandlung nach dieser Satzung Kosten
101 entstehen, weist die Stadt die antragstellende Person
102 rechtzeitig auf die Höhe der Kosten hin.
103
104 § 5 Bearbeitungsfrist
105 ------------------------
106
107 1. Die Stadt macht die Informationen innerhalb von zwei
108 Monaten nach Eingang des An-trags (§ 3) zugänglich.
109
110 2. Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des
111 begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb der in Abs.
112 1 genannten Frist schriftlich zu erfolgen und ist zu
113 begründen.
114
115 3. Die Frist des Abs. 1 kann um zwei Monate verlängert
116 werden, wenn a) die Komplexität der begehrten Informationen
117 b) der Aufwand zur Trennung von zugänglichen und nicht
118 zugänglichen Informationen (§ 6 Abs. 3 und 4) dies
119 rechtfertigt. Die antragstellende Person ist über die
120 Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu
121 informieren.
122
123 § 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs
124 ------------------------
125
126 1. Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der
127 Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit
128 oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
129
130 2. Der Anspruch besteht insbesondere nicht, wenn
131
132 2.1. die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu
133 halten sind;
134
135 2.2. es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter,
136 insbesondere nach den jeweils gültigen
137 datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene
138 Daten handelt;
139
140 2.3. es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt;
141
142 2.4. es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende und
143 stadtinterne Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher
144 Beratungen und Ähnliches handelt;
145
146 2.5. die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder
147 behördliche Verfahrensabläufe und
148 Entscheidungsbildungsprozesse gefährden könnte;
149
150 2.6. die Preisgabe der Informationen die Durchführung
151 strafrechtlcher, ordnungswidrigkeiten rechtlicher oder
152 disziplinarrechtlicher Ermittlungen gefährden könnte;
153
154 2.7. wenn in der Angelegenheit, auf die sich die Information
155 bezieht, ein Rechtsbehelfsverfahren oder ein Rechtsstreit
156 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht oder
157 anhängig ist;
158
159 2.8. der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
160
161 3. Soweit und solange Informationen auf Grund der
162 vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden dürfen,
163 besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen.
164 Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist,
165 besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach
166 Abs. 1 oder 2 ausgeschlossenen Informationen. In diesem Fall
167 werden die nicht zugänglichen Informationen ausgesondert
168 oder unkenntlich gemacht.
169
170 4. Absatz 3 gilt entsprechend, wenn Informationen aus dem
171 eigenen Wirkungskreis mit an-deren Informationen in einem
172 Vorgang vermischt sind.
173
174 § 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten
175 ------------------------
176
177 Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu
178 Informationen regeln oder ihre Grundlage in besonderen
179 Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.
180
181 § 8 Kosten
182 ------------------------
183
184 Für Amtshandlungen auf Grund dieser Satzung werden Kosten
185 (Gebühren und Auslagen) nach der Satzung über die Erhebung
186 von Kosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungs-kreis der
187 Stadt Fürth (KostenS – KS) in der jeweils geltenden Fassung
188 erhoben. Soweit In-formationen auf Grund Gesetz, Satzung
189 oder Vertrag gegen Entgelt überlassen werden, sind die dort
190 geregelten Entgelte maßgebend; über diese Tatsache ist die
191 antragstellende Person rechtzeitig zu informieren.
192
193 § 9 Inkrafttreten
194 ------------------------
195
196 Diese Satzung tritt am 01.11.2012 in Kraft.

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